Satzung

des Kirschfestverein Naumburg e.V.


 § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Kirschfestverein Naumburg e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Naumburg a. d. Saale und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Naumburg/Saale eingetragen.

3. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Aufgaben und Zweck

1. Der Verein ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell unabhängig und neutral.

2. Der Verein hat sich zur Aufgabe gestellt, das Kirschfest in jeder ihm geeigneten Weise zu fördern und immer mehr zu einem über die Grenzen der Stadt hinaus bekannten Heimatfest auszubauen.

3. Der Verein richtet seine Bestrebungen auf die Pflege und Entwicklung des Kirschfestes, die Förderung und Wiederbelebung traditioneller Werte und
Überlieferungen des Kirschfestes, ihrer Erforschung und Popularisierung.

4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 3 Mitgliedschaft 

1. Mitglied kann jede/r volljährige/r Bürger/in werden, der/die sich zu den Zielen und Aufgaben des Vereines bekennt und diese mit verwirklichen will.

2. Dem Verein können auch Jugendliche von 14 bis 18 Jahren sowie Kinder mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter beitreten. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

3. Mitglieder können ferner Interessengruppen oder justische Personen werden, soweit dadurch nicht ein Zusammenschluss entsteht, der auf Erwerbstätigkeit gerichtet ist.

4. Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösen des Vereins weder die gezahlten Beitrage zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

5. Die Mitgliedschaft ist nicht vererbbar und auch nicht übertragbar.

6. Die Mitglieder leisten Arbeit in den Arbeitskreisen. Interessierte Nichtmitglieder können in den Arbeitskreisen mitwirken.

 

§ 4 Erwerb und Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft ist bei Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

2. Bestehen bei einem Vorstandsmitglied Bedenken, entscheidet über die Aufnahme die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

2. Die schriftliche Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten und tritt am Ende des jeweiligen Jahres in Kraft.

3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, aus wichtigem Grund und wenn es z.B.

  • schuldhaft die ihm auf‘ Grund der Satzung oder Mitgliedsbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt;
  • durch sein Verhalten schuldhaft dem Ansehen oder den Interessen des Vereins in grober Weise schadet oder sich schuldhaft gewissenlos gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins verhält;
  • mehr als 12 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist bzw. schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt.

4. Über den Ausschluss beschließt auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist dazu 2 Wochen vorher schriftlich einzuladen.

 

§ 6 Finanzen 

1. Der Verein erhebt einen einmaligen Beitrittsbetrag und Jahresbeitrag, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Jahresbeitrag ist fällig bis zum 31.01.des lfd. Jahres.

2. Der Verein ist berechtigt, Förderungsbeiträge entgegenzunehmen. Über deren satzungsmäßige Verwendung entscheidet der Vorstand.

3. Mittel des Vereins dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die den Interessen und der Satzung des Vereins fremd sind. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an die Stadt Naumburg zur Förderung des Kirschfestes.

 

§ 7 Rechte und Pflichten 

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet diese Satzung einzuhalten, die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und an deren Erfüllung mitzuwirken.

2. Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und kann in Funktionen des Vereins gewählt werden, sofern es seine Vereinspflichten erfüllt hat (z.B. Beitragszahlung).

3. Die Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins ist nicht mit finanziellen Zuwendungen verbunden.

 

§ 8 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind die Mitgliedversammlung, der Vorstand und die Revisionskommission.

 

§ 9 Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn 20 % der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

2. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder durch Veröffentlichung im Naumburger Tageblatt unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen. Fristbeginn bei schriftlicher Einladung ist der Tag der Postaufgabe.

Der Bekanntgabe der Tagesordnung bedarf es nur bei Vorstandswahlen, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, seinem Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung einem von der Mitgliederversammlung zu wählender Versammlungsleiter.

3. Die Mitgliederversammlung hat zunächst das Statut zu beschließen und ist in der Folgezeit für folgende Hauptaufgaben zuständig:

a. Festlegung bzw. Änderung der Tagesordnung;

b. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;

c. Entgegennahme und Erörterung des Rechenschaftsberichtes des Vorsitzenden des Vorstandes und Vorlage eines Arbeitsprogramms des Vereins;

d. Entgegennahme und Erörterung des Kassenberichtes des Kassenwartes und des Prüfungsberichtes;

e. Entlastung des Vorstandes;

f. Wahl und Abberufung des Vorstandes;

g. Bestellung von zwei Revisoren für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung);

h. Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins;

i. Ausschluss von Mitgliedern bzw. Aufnahme in den Fallen des § 4 Abs. 2

4. Über die Art der Abstimmung entscheidet jeweils die Mitgliederversammlung. Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn mindestens 10% der anwesenden Mitglieder dies verlangen.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig, falls sie nicht mit Zwei-Drittel-Mehrheit für beschlussunfähig erklärt wird.

6. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

7. Interessierte Gäste können an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen.

 

§ 10 Der Vorstand 

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  • dem/der Vorsitzenden,
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,

Der erweiterte Vorstand kann bestehen aus:

  • dem/der Geschäftsführer/in,
  • dem/der Kassenwart/in
  • und drei Beisitzer/innen, denen bestimmte Aufgaben zugewiesen werden (Schriftführer, Arbeitskreissprecher u.ä.).

 

2. Der Vorstand wird auf die Dauer von fünf Jahren von der Mitgliederversammlung einzeln in geheimer Wahl mit absoluter Mehrheit gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt. bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist möglich.

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ein neues Vorstandsmitglied zu wählen hat. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes aus, so beruft der Vorstand ein geeignetes Vereinsmitglied.

4. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle im Namen des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

5. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom gesamten Vorstand zu bestätigen ist.

6. Im Auftrag des Vereins durchgeführte und mit finanziellen Aufwendungen verbundene Tätigkeit werden aus den vorhandenen Mitteln vergütet und zwar entsprechend den gesetzlichen Regelungen.

7. Der Verein wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden und ein weiteres

Vorstandsmitglied vertreten. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden vertritt der stellvertretende Vorsitzende.

 

§ 11 Revisionen 

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von fünf Jahren – vom Tag der Wahl an gerechnet – zwei Kassenprüfer/innen; sie bleiben bis zur Neuwahl der Kassenprüfer/innen im Amt.

 

§ 12 Niederschriften und Beschlüsse 

1. Die Beschlüsse von Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und durch die Unterschriften eines Vorstandsmitgliedes sowie des jeweiligen Protokollanten zu beurkunden.

2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die allen Mitgliedern bekannt gegeben wird. Sie hat folgende Feststellung zu enthalten:

a. Ort und Zeit der Versammlung

b. die Person des Versammlungsleiters,

c. die Zahl der erschienenen Mitglieder,

d. die Tagesordnung und

e. die Anträge sowie die Art der Abstimmung und die Beschlüsse.

 

§ 13 Auflösung des Vereins 

1. Die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens bedürfen des Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn 75 % der Mitglieder anwesend sind.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, hat der Vorstand die Auflösung vorzunehmen und die jeweils notwendigen Maßnahmen zu treffen.

3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadtverwaltung Naumburg, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Kommentare sind geschlossen.